Köln Suche Veganer freundlichen Hausarzt
nee, da gings um Betriebsarzt glaube ich? öhm, vorsorge? Blutbild, impfen... und selbst wenn man "krank" ist, ist man ja nicht immer arbeitsunfähig. ich glaub selbst bei Krankheit ist es zuzumuten, das außerhalb der Arbeitszeiten zu machen, es sei denn man legt dar, dass das absolut nicht anders geht.
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doch.jedenfalls wenn keine aktute Krankheit vorliegt, die den arztbesuch absolut notwendig macht.
und noch deutlicher:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/arztb ... 77802.htmlDer Arbeitnehmer muss versuchen, Arzttermine in seine Freizeit zu legen – sofern ihm das zumutbar ist.
Im Grundsatz gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Arztbesuche gelten dabei als Privatsache des Arbeitnehmers, weswegen dieser keinen generellen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber hat. Im Einzelnen gibt es jedoch Ausnahmen, wonach der Arbeitgeber seinen Beschäftigten von der Arbeit freistellen muss und den Lohn fortzuzahlen hat. Diese Ausnahmen gelten immer dann, wenn der Arztbesuch ärztlich notwendig ist und der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf sein Fernbleiben hat.
Diese Frage ist in der Praxis oftmals schwierig, weswegen sich unterschiedliche Fallkonstellationen gebildet haben.
Akute Erkrankungen mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit
Grundsätzlich gilt: Sind die Arztbesuche während der Arbeitszeit notwendig, geht der Arbeitsausfall zulasten des Arbeitgebers – dieser muss den Arbeitnehmer freistellen und den Arbeitslohn fortzahlen. Hierfür muss jedoch eine Dringlichkeit für den Arztbesuch vorliegen. Das Gesetz beschreibt in § 616 BGB diesen Umstand die folgt:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“
Eine akute Erkrankung stellt dabei einen „in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden“ dar, denn krank werden kann jeder. In Fällen akuten Behandlungsbedarfs (bspw. bei Zahnentzündungen, Grippe und einem zumindest minderschweren Unfall) ist ein Arztbesuch unumgänglich und muss vom Arbeitgeber gestattet werden.
Zeitnaher Behandlungsbedarf bei akuten Erkrankungen
Nicht jede Erkrankung erfordert eine sofortige ärztliche Behandlung. So sind beispielsweise herausgebrochene Zahnplomben zwar unschön und störend, erfordern aber aus Sicht der Arbeitsgerichte im Zweifelsfall keinen umgehenden Handlungsbedarf. In diesen Situationen hat der Arbeitnehmer sich zu bemühen, den Arzttermin nicht in die Arbeitszeit zu legen. Ist dies aufgrund eines überschaubaren Terminangebots des Arztes jedoch nicht möglich, hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten auch während der regulären Arbeitszeit freizustellen. Es wäre dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, Tage oder gar Wochen auf einen Termin zu warten, nur weil die jeweilige Arztpraxis keinen anderen Termin vergibt.
Nicht anders: planbare Arztbesuche
Manche Untersuchungen sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So ist eine Blutentnahme nur morgens möglich. In diesen Fällen unterscheidet die Rechtsprechung zwischen zwei Fallgruppen. Handelt es sich um eine notwendige Untersuchung, die der Arzt nur zu bestimmten Zeiten durchführen kann, besteht ein Freistellungsanspruch (LArbG Halle (Saale) Urteil v. 23.07.2010, Az.: 5 – Sa 340/09). Die gilt nach einhelliger Meinung jedoch nicht, wenn es sich um eine Vorsorgeuntersuchung handelt. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer – aufgrund fehlender Dringlichkeit – einen anderen Termin finden oder Urlaub nehmen.
Das Problem mit der Gleitzeit
Viele Arbeitsverträge sehen Gleit- und Kernzeiten vor. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer prinzipiell die Möglichkeit, die Termine vor oder nach den jeweiligen Kernzeiten zu vereinbaren. Für eine Freistellung ist es deshalb erforderlich, dass der Arbeitnehmer vorweist, dass der Arztbesuch nur während der Arbeitszeit möglich ist. Es sind somit höhere Voraussetzungen an den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu beachten. Dabei ist im Einzelfall zu entscheiden, ob der Beschäftigte wirklich „unverschuldet“ vom Arbeitsplatz fernbleibt (LArbG Hamm, Urteil v. 11.12.2001, Az.: 11 – Sa 247/11).
und noch deutlicher:
http://www.anwaelte-giessen.de/blog/201 ... -zum-arzt/Handelt es sich um Vorsorgeuntersuchungen, die an sich planbar sind, wegen der Terminvergabepraxis des Arztes aber in die Arbeitszeit fallen, so muss der Arbeitnehmer einen Termin außerhalb der Arbeitszeit finden, sich für einen Termin beurlauben lassen oder mit dem Arbeitgeber eine Einigung darüber erzielen, dass die Fehlzeit nach gearbeitet oder mit Überstunden verrechnet wird.
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