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Vampy
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Beitrag von Vampy » 3. Aug 2016 20:33

nee, da gings um Betriebsarzt glaube ich? öhm, vorsorge? Blutbild, impfen... und selbst wenn man "krank" ist, ist man ja nicht immer arbeitsunfähig. ich glaub selbst bei Krankheit ist es zuzumuten, das außerhalb der Arbeitszeiten zu machen, es sei denn man legt dar, dass das absolut nicht anders geht.
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Beitrag von Nullpositiv » 3. Aug 2016 20:34

Z.B. weil die Öffnungszeiten des Arztes* es nicht anders zulassen?
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Beitrag von Vampy » 3. Aug 2016 20:35

dann ist es zuzumuten, nen anderen Arzt aufzusuchen. wenn es jetzt nicht der superexklusive Spezialist ist, ist das ja immer machbar. fährt man halt vlt bisi weiter oder kann den nicht so leiden.
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Beitrag von Nullpositiv » 3. Aug 2016 20:57

Stadtkind.
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Beitrag von Vampy » 3. Aug 2016 20:57

auch aufm land hat so ziemlich jeder ort mehr als einen Hausarzt. und wenn nicht fährt man halt ins nächste kaff. aufm land haben ja alle Auto. hab ich letztens gelernt.
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Beitrag von katjes » 4. Aug 2016 21:40

Im AVR ist fest gelegt, dass man für Arztbesuche frei gestellt werden muss, wenn der Termin nicht anders gelegt werden kann.
Bei voller Bezahlung.

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Beitrag von Vampy » 4. Aug 2016 21:41

das stimmt. man muss die Arbeitszeit aber nachholen.
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Beitrag von katjes » 4. Aug 2016 22:43

Nein

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Beitrag von Vampy » 5. Aug 2016 02:09

doch.jedenfalls wenn keine aktute Krankheit vorliegt, die den arztbesuch absolut notwendig macht.
Der Arbeitnehmer muss versuchen, Arzttermine in seine Freizeit zu legen – sofern ihm das zumutbar ist.

Im Grundsatz gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Arztbesuche gelten dabei als Privatsache des Arbeitnehmers, weswegen dieser keinen generellen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber hat. Im Einzelnen gibt es jedoch Ausnahmen, wonach der Arbeitgeber seinen Beschäftigten von der Arbeit freistellen muss und den Lohn fortzuzahlen hat. Diese Ausnahmen gelten immer dann, wenn der Arztbesuch ärztlich notwendig ist und der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf sein Fernbleiben hat.

Diese Frage ist in der Praxis oftmals schwierig, weswegen sich unterschiedliche Fallkonstellationen gebildet haben.

Akute Erkrankungen mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit

Grundsätzlich gilt: Sind die Arztbesuche während der Arbeitszeit notwendig, geht der Arbeitsausfall zulasten des Arbeitgebers – dieser muss den Arbeitnehmer freistellen und den Arbeitslohn fortzahlen. Hierfür muss jedoch eine Dringlichkeit für den Arztbesuch vorliegen. Das Gesetz beschreibt in § 616 BGB diesen Umstand die folgt:

„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“

Eine akute Erkrankung stellt dabei einen „in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden“ dar, denn krank werden kann jeder. In Fällen akuten Behandlungsbedarfs (bspw. bei Zahnentzündungen, Grippe und einem zumindest minderschweren Unfall) ist ein Arztbesuch unumgänglich und muss vom Arbeitgeber gestattet werden.

Zeitnaher Behandlungsbedarf bei akuten Erkrankungen

Nicht jede Erkrankung erfordert eine sofortige ärztliche Behandlung. So sind beispielsweise herausgebrochene Zahnplomben zwar unschön und störend, erfordern aber aus Sicht der Arbeitsgerichte im Zweifelsfall keinen umgehenden Handlungsbedarf. In diesen Situationen hat der Arbeitnehmer sich zu bemühen, den Arzttermin nicht in die Arbeitszeit zu legen. Ist dies aufgrund eines überschaubaren Terminangebots des Arztes jedoch nicht möglich, hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten auch während der regulären Arbeitszeit freizustellen. Es wäre dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, Tage oder gar Wochen auf einen Termin zu warten, nur weil die jeweilige Arztpraxis keinen anderen Termin vergibt.

Nicht anders: planbare Arztbesuche

Manche Untersuchungen sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So ist eine Blutentnahme nur morgens möglich. In diesen Fällen unterscheidet die Rechtsprechung zwischen zwei Fallgruppen. Handelt es sich um eine notwendige Untersuchung, die der Arzt nur zu bestimmten Zeiten durchführen kann, besteht ein Freistellungsanspruch (LArbG Halle (Saale) Urteil v. 23.07.2010, Az.: 5 – Sa 340/09). Die gilt nach einhelliger Meinung jedoch nicht, wenn es sich um eine Vorsorgeuntersuchung handelt. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer – aufgrund fehlender Dringlichkeit – einen anderen Termin finden oder Urlaub nehmen.

Das Problem mit der Gleitzeit

Viele Arbeitsverträge sehen Gleit- und Kernzeiten vor. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer prinzipiell die Möglichkeit, die Termine vor oder nach den jeweiligen Kernzeiten zu vereinbaren. Für eine Freistellung ist es deshalb erforderlich, dass der Arbeitnehmer vorweist, dass der Arztbesuch nur während der Arbeitszeit möglich ist. Es sind somit höhere Voraussetzungen an den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu beachten. Dabei ist im Einzelfall zu entscheiden, ob der Beschäftigte wirklich „unverschuldet“ vom Arbeitsplatz fernbleibt
(LArbG Hamm, Urteil v. 11.12.2001, Az.: 11 – Sa 247/11).
https://www.anwalt.de/rechtstipps/arztb ... 77802.html

und noch deutlicher:
Handelt es sich um Vorsorgeuntersuchungen, die an sich planbar sind, wegen der Terminvergabepraxis des Arztes aber in die Arbeitszeit fallen, so muss der Arbeitnehmer einen Termin außerhalb der Arbeitszeit finden, sich für einen Termin beurlauben lassen oder mit dem Arbeitgeber eine Einigung darüber erzielen, dass die Fehlzeit nach gearbeitet oder mit Überstunden verrechnet wird.
http://www.anwaelte-giessen.de/blog/201 ... -zum-arzt/
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slartibartfaß
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Beitrag von slartibartfaß » 5. Aug 2016 09:20

katjes bezieht sich auf die AVR.
Wellen des Paradoxen rollten über das Meer der Kausalität (...) an dieser Stelle gibt die normale Sprache auf, besucht die nächste Kneipe und gießt sich einen hinter die Binde.

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