INDYVEGAN - Who Watches the Watchmen?

Politische Diskussionen ohne Tierrechtsbezug
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Akayi
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Beitrag von Akayi » 12. Jun 2017 04:24

Nochmal:
Akayi hat geschrieben: Wäre doch spannend wenn von dir außer Autoritätsargumenten sonst noch was käme.
Könntest Du nochmal ein Argument bringen, warum Kessler deiner Ansicht nach nicht rechts ist. Das fehlt bisher noch. Du machst es dir schon einfach, hier deine Meinung herauszuposaunen und Gegenstimmen einfach den Verstand abzusprechen. Wenn es so klar ist, wie schlimm Indymedia und wie edel und gutherzig ein Herr Kessler doch ist, dann würde es doch gerade dir auch gar nicht schwer fallen das einmal zu belegen.

Interessanterweise verweist der berlinkte Blogbeitrag es Anwalts auf die Nutzung der Klagen gegen Likes als Mittel der Kontrolle und des Zwangs am Beispiel der Türkei unter Erdogan. Das sollte einen zumindest stutzig machen, wenn man so etwas allen ernstes auch noch gutheißt.
recherchiert, was rechtlich so möglich ist

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somebody
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Beitrag von somebody » 12. Jun 2017 22:14

Nochmals zu den 40 Tagessätzen bedingte Geldstrafe wg Liken FB Posting.

Heute meldeten dt Medien die Verurteilung einer jungen Frau zu 15 Tagessätzen Geldstrafe (bedingte Geldstrafe kennt das dt Recht nicht) für Werfen eines mit Rasierschaum gefüllten Tortenbodens nach Frau von Storch. Ich weiß nicht, ob Frau von Storch getroffen wurde. Die Staatsanwaltschaft forderte 20 Tagessätze.

http://www.n-tv.de/politik/150-Euro-Str ... 85841.html

Das ist im mir bekannten und von mir hier bereits erwähnten Rahmen.

Da sich im CH Strafrecht wie im D Strafrecht das Strafmaß auch von der zur Begehung der Straftat aufgewendeten kriminellen Energie abhängig ist, stehe ich wie geschrieben den 40 Tagessätzen für den Ersttäterschaft eher skeptisch gegenüber.
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gemüse
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Beitrag von gemüse » 12. Jun 2017 22:58

Diese Medienmitteilung nennt ja als Argument, der Verurteilte habe "den Privatklägern kein aktuelles rassistisches, antisemtisches oder faschistisches Verhalten nachweisen" können. Wie alt dürfen denn solche Verhaltensweisen maximal sein, um den Nachweis zu erbringen, und zählen öffentliche Äußerungen juristisch auch als Verhaltensweise?

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Akayi
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Beitrag von Akayi » 13. Jun 2017 03:34

Vor allem: welche Maßstäbe wenden die Gerichte an? Wenn sich das analog wie in Deutschland verhält und die Richter ungefähr auf dem Stand von 1933 argumentieren, ist die Hürde unheimlich hoch. Da müsste ein Antisemit schon "die Juden sind unser Unglück" o.ä. ausrufen, damit man ihn auch tatsächlich als Antisemiten bezeichnen dürfte. Dass das nicht nur die falschen schützt, sondern zudem noch ein Schlag ins Gesicht der Opfer von Antisemitismus ist, versteht sich von selbst.,
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gemüse
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Beitrag von gemüse » 14. Jun 2017 03:00

Wie soll man denn jemanden, der sich antisemitisch äußert, sonst bezeichnen?
Von VgT-Sympathisanten bekam ich in Diskussionen jedes Mal zu hören, Kessler sei kein Rassist und habe auch keine Affinität zu braunem Gedankengut. Es gehe ihm allein um die Meinungsfreiheit und die Kritik am Schächten. Dass das nicht stimmt, wird im bereits verlinkten Artikel im web.archive deutlich. Diese Äußerungen sind antisemitisch und nehmen einen Völkermordleugner in Schutz. Sie stammen von Kessler, und er hat sie auch noch veröffentlicht. Der indyveg-Artikel enthält Belege für weitere abstoßende Verlautbarungen Kesslers.

Da es bei dieser Facebook-Geschichte nicht darum geht, ob Kessler sich damit strafbar gemacht hat, spielen die Maßstäbe der "Strafnorm gegen Rassendiskriminierung" ja vermutlich keine Rolle?

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somebody
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Beitrag von somebody » 14. Jun 2017 16:23

Bitte, ist dieser Wikipedia Eintrag sachlich korrekt?

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Erwin_Kessler
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gemüse
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Beitrag von gemüse » 14. Jun 2017 23:45

Verein gegen Tierfabriken: ja.
Juristische Auseinandersetzungen
- Prozess um Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene: ja
- Auseinandersetzung mit Le Matin: ja
Antisemitismus-Vorwurf: ja
Publizistisches Wirken, VgT-Nachrichten: ja

Den Rest kann ich ohne Recherche nicht einschätzen. Er dürfte sich aber anhand der Belege prüfen lassen. Ich weigere mich allerdings seit langem, die VgT-Seite aufzurufen. Traffic dürfte das sein, was Kessler sich wünscht. Seine Klagehuberei dient vermutlich ähnlichen Zwecken.

Omniknight
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Beitrag von Omniknight » 18. Jun 2017 22:42

Akayi hat geschrieben:Könntest Du nochmal ein Argument bringen, warum Kessler deiner Ansicht nach nicht rechts ist.
Für dich sind so oder so alle (>90% der Wähler) rechts von dir, so links wie du dich auf dem Spektrum befindest.

Als politisch rechte Parteien würde ich die SVP, FDP und die BDP zählen. Diese sind bürgerlich und der Gegenpol zu den linken Parteien.

Selbst wenn er in einer bürgerlichen Partei (SVP, FDP oder BDP) wäre, wäre das für mich kein Problem. Ich wähle Mitte, aber jeder darf wählen was er möchte. Das ist ja der Sinn einer Demokratie.

Die eigentlich Frage ist doch, ob er braun (Neonazi etc) ist. Da würde ich mit Nein antworten. Es ist mir nicht bekannt, dass er bei Treffen dabei war oder einen Dresscode einhält. Sein Vokabular ist auch nicht braun. Vielleicht findest du eine handvoll fragwürdiger Zitate, aber das macht jemanden nun wirklich nicht zu einem Nazi. Hast du mehr Informationen? Ist sein Name etwa in der Nazi-Szene bekannt etc?

Wenn du dich tatsächlich an den Zitaten aufhängst, überlege mal wieviele Prozent seiner gesamten Internetpräsenz das ist und ob es der Hauptinhalt des Absatzes oder nur ein Nebenaspekt war. Selbst bei Menschen, die man nicht mag (ich mag ihn auch nicht) sollte man fair sein. Nein eigentlich sollte man gerade bei denen fair sein.

Man wird zum Glück nicht zum Komunisten, wenn man Marx zitiert. Hingegen ist es witzig, dass man Eintritt zahlen muss um seine Grab anzugucken. Link

Edit: Wenn er bei der Vorgängerpartei der SVP war, ist er wohl im schweizerischen Sinn rechts. Die Prozesse liefen allerdings über was anderes nämlich über: "Antisemit", "Rassist" und "Faschist" und das ist eine andere Kategorie. Sehen wir mal, ob das Urteil weitergezogen wird.

gemüse
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Beitrag von gemüse » 19. Jun 2017 08:24

Es geht eher um eine allfällige Mitgliedschaft bei der "Nationalen Aktion gegen die Überfremdung von Volk und Heimat" (NA), siehe http://hans-stutz.ch/texte/den-letzten- ... sler-erwin . Das war der alte Name der "Schweizer Demokraten" https://de.wikipedia.org/wiki/Schweizer_Demokraten Die sind nicht "bürgerlich", sondern sehr rechts, und zwar nicht nur "im schweizerischen Sinne".

Wie man diese Mitgliedschaft selbst überprüfen könnte, weiß ich nicht. Man braucht aber auch gar nicht ins letzte Jahrhundert zurückzugehen. Unter Kesslers jüngeren Äußerungen und Kontakten findet sich genug Unappetitliches, siehe auch http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/ ... &print=yes

(Zum selbst Suchen:
http://www.bger.ch/index/juridiction/ju ... de1954.htm,
Jahre 2000 - 2009 => 2003 => III => 129 III 49 )

Omniknight
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Beitrag von Omniknight » 19. Jun 2017 12:30

Gerichtsentscheid Tier im Fokus vs Kessler

Quellen: Gerichtsentscheid
Das Bezirksgericht hat:

gestützt auf die Anträge

a) der Kläger gemäss Eingabe vom 13. Februar 2017 (act. 32) sowie vor Schranken:

„1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte die Persönlichkeitsrechte der Kläger widerrechtlich verletzt hat mit den Behauptungen, die Kläger würden sich antisemitisch und rassistisch äussern und seien rechtsextrem, der Kläger 1 sei u.a. wegen mehrfacher Rassendiskriminierung verurteilt worden und er sei „wegen Ehrverletzung an einem Journalisten, der die Medienwelt nach jüdischem Geschmack manipulieren wolle, für schuldig gesprochen” worden;

2. „Der Beklagte, seine Organe und Mitarbeiter seien unter Strafandrohung bei Ungehorsam nach Art. 292 StGB zu verpflichten, den auf seiner Facebookseite am 11. August 2016 geposteten Schlachthaus-Demo-Bericht von Johannes Leutenegger (= sein Blog vom 10. August 2016, Direktlink: https://johleut.blogspot.ch/2016/08/dem ... essen.html) innert 10 Tagen nach Rechtskraft zu löschen;

2.1 Eventualiter sei festzustellen, dass der Beklagte mit dem am 11. August 2016 in seine Facebookseite integrierten Blog von Johannes Leutenegger vom 10. August 2016 betreffend die Schlachthaus-Demo vom 6. August 2016 mit der darin enthaltenen Anspielung auf die Antisemitismus-Vorwürfe des Beklagten an die Adresse der Kläger die Persönlichkeit der Kläger widerrechtlich verletzt hat, dies aufgrund der folgenden Äusserung in diesem Blog: „TIF hatte sich 2015 gegen den „Holocaust-Vergleich” ausgesprochen und Gruppen wie den Verein gegen Tierfabriken (VgT) und seinen umstrittenen Präsidenten Kessler von der Teilnahme ausgeschlossen, so lange sich diese nicht von den in der Vergangenheit getätigten Aussagen distanzieren.”

2.2 Eventualiter sei weiter festzustellen, dass der Beklagte mit dem am 11. August 2016 in seiner Facebookseite integrierten Blog von Johannes Leutenegger vom 10. August 2016 betreffend die Schlachthaus-Demo vom 6. August 2016 mit der darin enthaltenen Verlinkung auf einen Online-Artikel (ohne Datum) der Zeitschrift „Beobachter” die Persönlichkeit der Kläger widerrechtlich verletzt hat, dies aufgrund der folgenden Äusserungen in diesem verlinkten und vom Beklagten weiterverbreiteten Beobachter-Artikel: Der Gründer des Vereins gegen Tierfabriken, Erwin Kessler, habe mit „Rundumschlägen gegen Juden”, „antijüdischen Rundumschlägen”, „aggressiven Tiraden gegen schächtende Juden samt rassistischen Nebengeräuschen” und „mit wiederholten Attacken gegen Juden” „das Fass zum überlaufen gebracht”, weshalb die Post und private Verteiler sich weigern würden, „Erwin Kesslers Kampfschrift” zu versenden, dies unter Verschweigen der Tatsache, dass das Bundesgericht diesen Boykott der Post als rechtswidrig beurteilt und der Post befohlen hat, den Boykott aufzuheben.

3. Der Beklagte; seine Organe und Mitarbeiter seien unter Strafandrohung bei Ungehorsam nach Art. 292 zu verpflichten, den Vorwurf – wörtlich oder sinngemäss – zu unterlassen,

• die Kläger würden sich antisemitisch und/oder rassistisch äussern und/oder seien rechtsextrem,
• der Kläger 1 sei ein Antisemit und/oder Rassist,
• der Kläger 1 sei wegen Rassendiskriminierung (mehrfach) verurteilt worden,
• der Kläger 1 sei wegen Ehrverletzung an einem Journalisten, der die Medienwelt nach jüdischem Geschmack manipulieren wolle, für schuldig gesprochen worden.

4. Der Beklagte, seine Organe und Mitarbeiter seien unter Strafandrohung bei Ungehorsam nach Art. 292 StGB zu verpflichten, das Urteilsdispositiv innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft während sechs Monaten auf der Startseite der Website http://www.tier-im-fokus.ch und auf der Facebook-Seite http://www.facebook.com/tierimfokus an oberster Stelle zu veröffentlichen und es während sechs Monaten an oberster Stelle zu halten.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.”

b) des Beklagten gemäss Duplik vom 2. November 2016 (act. 19) sowie vor Schranken:

„1. Auf die Klagen von Herrn Dr. Erwin Kessler und des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT.ch sei nicht einzutreten.

2. Ev. Die Klagen von Herrn Dr. Erwin Kessler und des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT.ch seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.”

erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Persönlichkeitsrechte der Kläger widerrechtlich verletzt hat mit den Behauptungen, die Kläger würden sich antisemitisch und· rassistisch äussern, der Kläger 1 sei u.a. wegen mehrfachen Rassendiskriminierung verurteilt worden und er sei „wegen Ehrverletzung an einem Journalisten, der die Medienwelt nach jüdischem Geschmack manipulieren wolle, für schuldig gesprochen” worden.

2. Der Beklagte wird unter Androhung der Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB verpflichtet, den auf seiner Facebookseite am 11. August 2016 geposteten Schlachthaus-Demo-Bericht von Johannes Leutenegger (= sein Blog vom 10. August 2016, Direktlink: http:/ljohleut.blogspot.ch/2016/08/demobericht-schlachthausersch/iessen.html) innert zehn Tagen nach Rechtskraft zu löschen.

3. Der Beklagte, seine Organe und Mitarbeiter werden unter Strafandrohung bei Ungehorsam nach Art. 292 StGB verpflichtet, den Vorwurf – wörtlich oder sinngemäss – zu unterlassen,

• die Kläger würden sich antisemitisch und/oder rassistisch äussern,
• der Kläger 1 sei ein Antisemit und/oder Rassist,
• der Kläger 1 sei wegen Rassendiskriminierung (mehrfach) verurteilt worden,
• der Kläger 1 sei wegen Ehrverletzung an einem Journalisten, der die Medienwelt nach jüdischem Geschmack manipulieren wolle, für schuldig gesprochen worden.

4. Der Beklagte wird unter Androhung der Bestrafung seiner Organe mit Busse nach Art. 292 StGB verpflichtet, das Dispositiv dieses Urteils innert zehn Tagen. nach Eintritt der Rechtskraft während drei Monaten auf der Startseite seiner Website http://www.tier-im-fokus.ch und auf seiner Facebook-Seite http://www.facebook.com/tierimfokus an oberster Stelle zu veröffentlichen und es während drei Monaten an oberster Stelle zu halten.

5. Auf die Klageerweiterung der Kläger vom 13. Februar 2017 betreffend „rechtsextrem” in den Ziffern 1 und 3 ihres Rechtsbegehrens, wird nicht eingetreten.

6. Die Verfahrensgebühr beträgt insgesamt CHF 5’000.00. Die Kläger bezahlen eine Verfahrensgebühr von CHF 2’500.00 unter Verrechnung des bereits von ihnen geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe sowie mit vollständigem Regress auf den Beklagten. Der Beklagte bezahlt eine Verfahrensgebühr von CHF 2’500.00.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kläger mit CHF 20’000.00 (inkl. 8% Mehrwertsteuer und Barauslagen) ausserrechtlich zu entschädigen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit Fristenlauf von der Zustellung an.

Dieser Entscheid wird gestützt auf Art. 239 Abs. 1 ZPO ohne Begründung eröffnet. Die Parteien sind berechtigt, innert 10 Tagen seit Zustellung beim Bezirksgericht Münchwilen, Wilerstrasse 2, 9542 Münchwilen, eine schriftliche Begründung zu verlangen.

Wird keine Begründung verlangt, gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids. Wird eine Begründung verlangt, beginnt die Rechtsmittelfrist mit Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen.

Die Rechtskraftbescheinigung ist nach unbenütztem Ablauf der obigen Frist (unter Beilage dieses Entscheids im Original) beim Bezirksgericht Münchwilen einzuholen.

Der Gerichtspräsident: Alex Frei
Der Gerichtsschreiber: Peter Meili

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