Das Bezirksgericht hat:
gestützt auf die Anträge
a) der Kläger gemäss Eingabe vom 13. Februar 2017 (act. 32) sowie vor Schranken:
„1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte die Persönlichkeitsrechte der Kläger widerrechtlich verletzt hat mit den Behauptungen, die Kläger würden sich antisemitisch und rassistisch äussern und seien rechtsextrem, der Kläger 1 sei u.a. wegen mehrfacher Rassendiskriminierung verurteilt worden und er sei „wegen Ehrverletzung an einem Journalisten, der die Medienwelt nach jüdischem Geschmack manipulieren wolle, für schuldig gesprochen” worden;
2. „Der Beklagte, seine Organe und Mitarbeiter seien unter Strafandrohung bei Ungehorsam nach Art. 292 StGB zu verpflichten, den auf seiner Facebookseite am 11. August 2016 geposteten Schlachthaus-Demo-Bericht von Johannes Leutenegger (= sein Blog vom 10. August 2016, Direktlink:
https://johleut.blogspot.ch/2016/08/dem ... essen.html) innert 10 Tagen nach Rechtskraft zu löschen;
2.1 Eventualiter sei festzustellen, dass der Beklagte mit dem am 11. August 2016 in seine Facebookseite integrierten Blog von Johannes Leutenegger vom 10. August 2016 betreffend die Schlachthaus-Demo vom 6. August 2016 mit der darin enthaltenen Anspielung auf die Antisemitismus-Vorwürfe des Beklagten an die Adresse der Kläger die Persönlichkeit der Kläger widerrechtlich verletzt hat, dies aufgrund der folgenden Äusserung in diesem Blog: „TIF hatte sich 2015 gegen den „Holocaust-Vergleich” ausgesprochen und Gruppen wie den Verein gegen Tierfabriken (VgT) und seinen umstrittenen Präsidenten Kessler von der Teilnahme ausgeschlossen, so lange sich diese nicht von den in der Vergangenheit getätigten Aussagen distanzieren.”
2.2 Eventualiter sei weiter festzustellen, dass der Beklagte mit dem am 11. August 2016 in seiner Facebookseite integrierten Blog von Johannes Leutenegger vom 10. August 2016 betreffend die Schlachthaus-Demo vom 6. August 2016 mit der darin enthaltenen Verlinkung auf einen Online-Artikel (ohne Datum) der Zeitschrift „Beobachter” die Persönlichkeit der Kläger widerrechtlich verletzt hat, dies aufgrund der folgenden Äusserungen in diesem verlinkten und vom Beklagten weiterverbreiteten Beobachter-Artikel: Der Gründer des Vereins gegen Tierfabriken, Erwin Kessler, habe mit „Rundumschlägen gegen Juden”, „antijüdischen Rundumschlägen”, „aggressiven Tiraden gegen schächtende Juden samt rassistischen Nebengeräuschen” und „mit wiederholten Attacken gegen Juden” „das Fass zum überlaufen gebracht”, weshalb die Post und private Verteiler sich weigern würden, „Erwin Kesslers Kampfschrift” zu versenden, dies unter Verschweigen der Tatsache, dass das Bundesgericht diesen Boykott der Post als rechtswidrig beurteilt und der Post befohlen hat, den Boykott aufzuheben.
3. Der Beklagte; seine Organe und Mitarbeiter seien unter Strafandrohung bei Ungehorsam nach Art. 292 zu verpflichten, den Vorwurf – wörtlich oder sinngemäss – zu unterlassen,
• die Kläger würden sich antisemitisch und/oder rassistisch äussern und/oder seien rechtsextrem,
• der Kläger 1 sei ein Antisemit und/oder Rassist,
• der Kläger 1 sei wegen Rassendiskriminierung (mehrfach) verurteilt worden,
• der Kläger 1 sei wegen Ehrverletzung an einem Journalisten, der die Medienwelt nach jüdischem Geschmack manipulieren wolle, für schuldig gesprochen worden.
4. Der Beklagte, seine Organe und Mitarbeiter seien unter Strafandrohung bei Ungehorsam nach Art. 292 StGB zu verpflichten, das Urteilsdispositiv innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft während sechs Monaten auf der Startseite der Website
http://www.tier-im-fokus.ch und auf der Facebook-Seite
http://www.facebook.com/tierimfokus an oberster Stelle zu veröffentlichen und es während sechs Monaten an oberster Stelle zu halten.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.”
b) des Beklagten gemäss Duplik vom 2. November 2016 (act. 19) sowie vor Schranken:
„1. Auf die Klagen von Herrn Dr. Erwin Kessler und des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT.ch sei nicht einzutreten.
2. Ev. Die Klagen von Herrn Dr. Erwin Kessler und des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT.ch seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.”
erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Persönlichkeitsrechte der Kläger widerrechtlich verletzt hat mit den Behauptungen, die Kläger würden sich antisemitisch und· rassistisch äussern, der Kläger 1 sei u.a. wegen mehrfachen Rassendiskriminierung verurteilt worden und er sei „wegen Ehrverletzung an einem Journalisten, der die Medienwelt nach jüdischem Geschmack manipulieren wolle, für schuldig gesprochen” worden.
2. Der Beklagte wird unter Androhung der Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB verpflichtet, den auf seiner Facebookseite am 11. August 2016 geposteten Schlachthaus-Demo-Bericht von Johannes Leutenegger (= sein Blog vom 10. August 2016, Direktlink: http:/ljohleut.blogspot.ch/2016/08/demobericht-schlachthausersch/iessen.html) innert zehn Tagen nach Rechtskraft zu löschen.
3. Der Beklagte, seine Organe und Mitarbeiter werden unter Strafandrohung bei Ungehorsam nach Art. 292 StGB verpflichtet, den Vorwurf – wörtlich oder sinngemäss – zu unterlassen,
• die Kläger würden sich antisemitisch und/oder rassistisch äussern,
• der Kläger 1 sei ein Antisemit und/oder Rassist,
• der Kläger 1 sei wegen Rassendiskriminierung (mehrfach) verurteilt worden,
• der Kläger 1 sei wegen Ehrverletzung an einem Journalisten, der die Medienwelt nach jüdischem Geschmack manipulieren wolle, für schuldig gesprochen worden.
4. Der Beklagte wird unter Androhung der Bestrafung seiner Organe mit Busse nach Art. 292 StGB verpflichtet, das Dispositiv dieses Urteils innert zehn Tagen. nach Eintritt der Rechtskraft während drei Monaten auf der Startseite seiner Website
http://www.tier-im-fokus.ch und auf seiner Facebook-Seite
http://www.facebook.com/tierimfokus an oberster Stelle zu veröffentlichen und es während drei Monaten an oberster Stelle zu halten.
5. Auf die Klageerweiterung der Kläger vom 13. Februar 2017 betreffend „rechtsextrem” in den Ziffern 1 und 3 ihres Rechtsbegehrens, wird nicht eingetreten.
6. Die Verfahrensgebühr beträgt insgesamt CHF 5’000.00. Die Kläger bezahlen eine Verfahrensgebühr von CHF 2’500.00 unter Verrechnung des bereits von ihnen geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe sowie mit vollständigem Regress auf den Beklagten. Der Beklagte bezahlt eine Verfahrensgebühr von CHF 2’500.00.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kläger mit CHF 20’000.00 (inkl. 8% Mehrwertsteuer und Barauslagen) ausserrechtlich zu entschädigen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit Fristenlauf von der Zustellung an.
Dieser Entscheid wird gestützt auf Art. 239 Abs. 1 ZPO ohne Begründung eröffnet. Die Parteien sind berechtigt, innert 10 Tagen seit Zustellung beim Bezirksgericht Münchwilen, Wilerstrasse 2, 9542 Münchwilen, eine schriftliche Begründung zu verlangen.
Wird keine Begründung verlangt, gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids. Wird eine Begründung verlangt, beginnt die Rechtsmittelfrist mit Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen.
Die Rechtskraftbescheinigung ist nach unbenütztem Ablauf der obigen Frist (unter Beilage dieses Entscheids im Original) beim Bezirksgericht Münchwilen einzuholen.
Der Gerichtspräsident: Alex Frei
Der Gerichtsschreiber: Peter Meili