Hallo,
Auf meine Mail an das LAVES (Niedersachsen - Landesamt fuer Verbraucher Schutz und Lebensmittlesicherheit, die haben uebrigens ein sehr ausfuehrliches Statement zu Klebefallen....
hier) wurde ich gebeten, am naechsten Tag da doch mal anzurufen. Hab ich dann auch gemacht.
Ich hatte einen sehr freundlichen, ueberaus engagierten und interessierten Mitarbeiter an der Strippe, der mir ausfuehrlich Informationen gegeben hat, wie die rechtliche Lage zum Einsatz von Klebefallen und auch Rattengift seiner Ansicht nach aussieht.
Im Fazit sagte er, Klebefallen seien seiner Meinung nach eindeutig TSchG widrig. Relevante Paragraphen hierfuer:
§3 Es ist verboten:
...
10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden bereitet,
§ 4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen
Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung
eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder
auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei
nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer
die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
und
§ 13
(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe
anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden
ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften
zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des
Seuchenrechts bleiben unberührt.
Nach § 13(1) ist die Anwendung von Klebefallen verboten - auch hier mag es verschiedene Auffassungen geben (interessanterweise werden Klebefallen u.a. in den Niederlanden und in Gross-Britannien sowie den USA legal eingesetzt. In den USA geht der Trend anscheinend sogar dahin im Lebensmittelbereich und in der Gastronomie Klebefallen zum Standard zu machen (ogottogottogottogott.... In Oesterreich und der Schweiz(???) hingegen ist die Gesetzeslage eher noch deutlicher und schaerfer als in Deutschland).
Insgesamt scheint in Dtschld die gaengige Interpretation von § 13 ziemlich klar ein Verbot des Einsatzes von Klebefallen zu sein.
Jetzt kommt der Witz: Besitz und Verkauf von Klebefallen ist in Dtschld nicht verboten, aber der Einsatz. Insofern koennte man also eBay Unterstuetzung einer Straftat vorwerfen, da der Verkauf von Klebefallen zur Verwendung von Klebefallen fuehrt.
Interessanter Schluss meinerseits nach dem Gespraech: Bei Rattengift ist die Rechtslage lange nicht so eindeutig, wie es mir schien. Rattengift bewegt sich in einem deutlichen Graubereich. Zum einen stellt die Anwendung von Rattengift schon - je nach erlaubter Interpretation des TSchG - einen Verstoss gegen die Paragraphen 3 und 4 dar. Allerdings wird hierfuer eine Ausnahme im Rahmen der Schaedlingsbekaempfung gemacht. Wer ein Wirbeltier toetet (und das gilt auch fuer Schaedlinge) muss sachkndig sein.Sachkunde erwirbt man durch Lesen des Beipackzettels.... Das kann man und das sollte man wohl auch in Frage stellen. Interessant ist hier der Unterschied zwischen der Biozidrichtlinie und der Pflanzenschutzrichtlinie.
Eine Stoff der unter die Pflanzenschutzrichtlinie faellt und als Pflanzenschutzmittel verkauft werden darf, darf nur nach Beratung verkauft werden und muss in Baumaerkten und dergl. nicht zugreifbar aufbewahrt werden. Fuer Biozide gilt das nicht. Auch hier kann sich gesetzlich leicht eine Kleinigkeit aendern, die dann grosse Auswirkungen haette.
Biozide sind alles andere als ungefaehrlich. Immerhin hantieren beliebige Dummbatze mit einem hochgefaehrlichen Stoff. Rattengiftkoeder sind nur deswegen nicht als hochgefaehrlich eingestuft, weil das Gift in ihnen ziemlich schwach konzentriert enthalten ist. Das aendert nichts an der Gefaehrlichkeit und Schaedlichkeit des Wirkstoffs. Was mir neu war - und was ich jetzt noch naeher recherchieren moechte - ist, dass die Gifte nur eine zeitlich eng begrenzte Zulasseung (5 Jahre) haben. Erlischt die Zulassung, dann duerfen sie nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Aufgrund der hohen Halbwertszeit und ihrer Teratogenitaet ist eine erneute Zulassung nach Ablauf der 5 Jahre keine Selbstverstaendlichkeit.
Fuer mich ergeben sich eine Reihe interessanter Ansatzpunkte fuer eine Argumentation. Und einige dieser Arumente werde ich eBay in der kommenden Zeit schreiben.
Also, schoen immer weitermelden.... Und Oeffentlichkeit schaffen.
LG, Hartmut
Es ist grotesk, wenn derselbe Versuch, der seine Begründung in der Ähnlichkeit von Tier und Mensch hat,
mit der Verschiedenheit von Tier und Mensch moralisch gerechtfertigt wird.