btw ich hab das mal nachgelesen; vollstreckung in haustiere geht nur im ausnahmefall. wenn kinder vorhanden sind, wird das durchaus miteinbezogen, genauso wie die bindung des tiers zum schuldner
https://www.iww.de/ve/archiv/vollstreck ... ers-f42185Der Schuldner wird den Belangendes Gläubigers regelmäßig nur seine emotionale Bindungan das Tier entgegenhalten können, die aber über die mit derZwangsvollstreckung üblicherweise verbundene Härte nichthinausgeht und damit weitgehend unberücksichtigt bleibt.Allerdings sind auch die Bindungen weiterer Familienangehöriger– z.B. alter und kranker Menschen oder Kinder – zu beachten.
ob das in dem fall wirklich alles beachtet wurde - k.a.. jedenfalls gibt es da rechtsmittel, dann muss das gericht das überprüfen.